Inklusion & Diversität: Unsere Vielfalt ist unsere Stärke
Securitas ist mehr als nur ein Sicherheitsunternehmen – im Mittelpunkt stehen die Menschen, die Securitas ausmachen. Unser Ziel ist es, dass sich alle Mitarbeitenden bei Securitas willkommen und sicher fühlen. Wir leben unsere Vielfalt und sind überzeugt, dass wir durch unser Handeln die Welt ein Stück besser machen können.

Vielfalt bei Securitas
Securitas Deutschland ist stolz darauf, 21.000 großartige Menschen aus 110 verschiedenen Ländern, jeglicher Ethnizität, nationaler Herkunft, Geschlechts, sexueller Orientierung, Religion, Generation, mit oder ohne Handicap zu beschäftigen. Motivierte Mitarbeitende, die unsere Unternehmenswerte teilen, sind uns herzlich willkommen.
Video: World Inclusion Day bei Securitas
Der World Inclusion Day feiert das Gefühl der Zugehörigkeit und des Miteinanders. Unser Ziel ist es, dass sich alle Mitarbeitenden bei Securitas geschätzt und geehrt fühlen. Zum World Inclusion Day möchten wir eine wichtige Botschaft von Grainne Kelly (European People Leader) und Henrik Zetterberg (COO Europe) mit Ihnen teilen.
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Inklusion und Schwerbehinderung: Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Schwerbehindert ist ein Mensch, der einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 hat. -
GdB steht für "Grad der Behinderung". Der Grad der Behinderung beziffert die Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Dieser erfolgt in 10er Graden von 20 - 100. Unter GdB 20 erfolgt keine Feststellung.
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Der GdB wird auf Antrag durch ärztliche Gutachten für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer festgestellt. Für nähere Informationen zu den Krankheitsbildern im Zusammenhang mit Behinderung nutzen Sie gerne den Link des Bundesamtes für Justiz.
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Beispiel: Ein GdB von 100 bedeutet nicht, dass man vollständig arbeits- oder leistungsunfähig ist. Sicherlich hat der Grad der Behinderung einen Einfluss auf die tägliche Arbeit. Es hängt immer davon ab, welche Barrieren in dem jeweiligen Berufsbild auf die Einschränkungen des betroffenen Menschen treffen können.
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- Zusatzurlaub (eine Arbeitswoche)
- Besonderer Kündigungsschutz
- Befreiung von Mehrarbeit
- Steuerermäßigung
- Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV
- Vorgezogene Altersrente
- Befreiung/Reduzierung von GEZ-Gebühren
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Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eine Gleichstellung zur Schwerbehinderung beantragen, wenn ohne Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zu erlangen oder nicht zu behalten ist.
Folge der Gleichstellung ist, dass der behinderte Mensch rechtlich so behandelt wird, als wäre er nicht nur behindert, sondern schwerbehindert. Dies gilt allerdings nur mit drei wichtigen Ausnahmen: kein Zusatzurlaub, keine unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, keine vorgezogene Altersrente. -
Ein solcher Antrag muss beim Versorgungsamt der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Grundsätzlich reicht ein formloses Schreiben, in dem Sie die persönliche Betroffenheit schildern sowie ärztliche Unterlagen beifügen. Das Amt prüft und stellt fest, ob eine Behinderung vorliegt und welchen Grad diese hat. Der Ausweis wird ab einem GdB von 50 erstellt.
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Besonders, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderter erstmalig beantragt wurde, wird der Antrag oft abgelehnt. Hier empfiehlt sich ein Widerspruch, der innerhalb eines Monats eingelegt werden muss. Wird dieser abgelehnt, kann hiergegen Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren kann jedoch sehr lange dauern, sodass mit einem schnellen Ergebnis nicht zu rechnen ist. Es kann deshalb besser sein, einen neuen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung zu stellen. Ein solcher Verschlechterungsantrag ist oft schneller bearbeitet, als ein Gericht entschieden hat (Differenzierung Verschlechterungsantrag zu "neuer Antrag").
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Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist grundsätzlich für die in ihrem Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten/Gleichgestellten zuständig. Jedoch unterstützt die SBV Personen bei Anträgen auf Feststellung des GdB oder bei Anträgen auf Gleichstellung.
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